Gefahrengut Luft

Verlängerung der Gültigkeit von IATA Zertifikaten wegen SARS-CoV-2/COVID-19:

Die Gültigkeit von Schulungen für die Beförderung gefährlicher Güter in der Zivilluftfahrt gemäß § 33 GGBG iVm 1;4 ICAO-TI, die nominell zwischen dem 1. März 2020 und dem 28.Februar 2021 endet, bleibt bis zu letzterem Zeitpunkt aufrecht und kann während dieses Zeitraums nach den üblichen Auffrischungsmodalitäten um 24 Monate (ausgehend vom ursprünglichen Ablaufdatum) verlängert werden. siehe auch BMK-Erlass GZ 2020-0.786.135 vom 3.12.2020

IATA Gefahrgutvorschriften – wichtige Änderungen und Anpassungen in der 62. Ausgabe (2021):

Nachfolgend finden Sie eine Zusammenstellung der wesentlichsten Änderungen und Ergänzungen. Sie stellt jedoch keine vollständige Aufzählung dar.

1.5 – Schulungsanforderungen

Ein befähigungsorientierter Ansatz bei der Gefahrgutschulung und Beurteilung wurde implementiert. Die DGR Tab. 1.5.A mit den 12 Personalkategorien, wie sie bis zur 61. Ausgabe gültig war, gibt es nicht mehr, allerdings dürfen in Österreich die 12 Personalkategorien mit einer Übergangsfrist bis 31.12.2022 weiter verwendet werden.

Sonderbestimmungen

Signifikante Änderungen bei der A154 bezüglich defekter und beschädigter Lithium-Batterien;

A215 – wird der UN 3077 und UN 3082 zugeordnet und erlaubt dem Versender eine aufgeführte richtige Versandbezeichnung als technischen Namen zu verwenden;

5 – Verpacken

5.0.2.5 – wurde erweitert, um klarzustellen, dass Verpackungen mehr als einem Bauart-Typ zugeordnet werden können und auch mehr als eine UN-Spezifikationsmarkierung aufweisen können;

Verpackungsanweisungen

  • VA 965 bis VA 970 – wurden folgendermaßen überarbeitet:
  • –     ein ausdrücklicher Hinweis, dass Lithium-Zellen oder -Batterien, welche in Übereinstimmung mit Sonderbestimmung A154 als beschädigt oder defekt angesehen werden, zum Transport verboten sind; und
  • –     Teil II beschreibt, dass, sofern Versandstücke von unterschiedlichen Verpackungsanweisungen auf einem Luftfrachtbrief aufgeführt werden, die Übereinstimmungserklärungen zu einer Erklärung zusammengefasst werden dürfen. Beispiele von solchen Erklärungen sind in DGR 8.2.7 zu finden.
  • VA 967 und VA 970 – wurden überarbeitet, dass Folgendes erforderlich ist:
  • –     die Ausrüstung muss innerhalb der Außenverpackung vor Bewegung geschützt sein; und
  • –     mehrere Ausrüstungen in einem Versandstück müssen innerhalb eines Versandstücks so verpackt sein, dass diese sich gegenseitig nicht beschädigen.

6 – Verpackungsspezifikationen und Prüfverfahren

  • –     Klarstellung über die Größe der UN-Spezifikationsmarkierung auf Versandstücken (DGR 6.0.4.1, 6.5.3.1);
  • –     Klarstellung der Anbringung des Herstellungsjahres auf Plastikkanistern und -fässern (DGR 6.0.4.2.1(f));
  • –     eine neue Anforderung für Versandstücke, welche für mehr als einen Bauart-Typ geprüft wurden (DGR 6.0.7).

7 – Markierung und Kennzeichnung

  • 7.1.4.4.1 – wurde überarbeitet, um die Schrifthöhe der UN/ID-Nummer und den Buchstaben „UN“ oder „ID“ auf Versandstücken zu verdeutlichen.
  • 7.1.5.5.3 – die Mindestabmessungen der Lithium-Batterie-Markierung wurden überarbeitet. Ab 2021 hat diese Markierung eine Mindestabmessung von nur mehr 100 x 100 mm. Die Markierung, welche in DGR Abb. 7.1.C der 61. Ausgabe dieser Vorschriften dargestellt wird, mit einer Mindestabmessung von 120 mm x 110 mm, darf weiter verwendet werden.

8 – Dokumentation

  • 8.1.6.9.2, Schritt 7 – die Anforderungen, wie mehrere Umverpackungen in einer Versendererklärung einzutragen sind, wurden überarbeitet und ein zusätzliches Beispiel wurde eingefügt (DGR Abb. 8.1.Q).
  • 8.2.1 – die Erklärung, welche auf dem Luftfrachtbrief erforderlich ist, wenn gefährliche Güter zur Beförderung angeboten werden, wurden überarbeitet („Dangerous goods as per associated Shipper’s Declaration“ oder „Dangerous Goods as per associated DGD“). Die Erklärung “Dangerous goods as per attached Shipper’s Declaration” oder “Dangerous goods as per attached DGD” dürfen bis zum 31. Dezember 2022 weiter verwendet werden.
0